Statuten
Unsere Statuten sind in französischer Sprache abgefasst. Die französischsprachige Fassung ist allein massgebend. Die untenstehende deutschsprachige Version dient nur zu Informationszwecken.
Kapitel 1 – Name und Vereinssitz
Artikel 1
Die Vereinigung trägt den Namen Footing-Club Road Runners Wasserbillig. Sie fällt unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928 über die Vereinigungen und Stiftungen ohne Gewinnzwecke, welches abgeändert wurde durch die Gesetze vom 22 Februar 1984 und vom 4.März 1994, sowie die Bestimmungen dieser Statuten.
Artikel 2
Der Vereinssitz befindet sich in Wasserbillig.
Artikel 3
Die Vereinigung besteht auf unbestimmte Zeit.
Kapitel 2 – Ziele der Vereinigung
Artikel 4
Die Vereinigung hat als Ziel die Veranstaltung und Förderung des Volkssports gemäss Kapitel 2 Artikel 4 der Statuten des Luxemburgischen Volkssportverbands (F.L.M.P.)
Artikel 5
Zwecks Erreichen ihres Ziels ist die Vereinigung Mitglied der F.L.M.P.
Sie kann alle juristischen Schritte sowie alle notwendigen und nützlichen Aktionen zum Erreichen dieses Ziels vornehmen.
Kapitel 3 – Die Mitglieder
Artikel 6
Die Vereinigung hat mindestens fünf Mitglieder. In dieser Zahl sind die Ehrenmitglieder nicht inbegriffen.
Artikel 7
Als Mitglied ist jede Person zugelassen, welche den Willen hat, der Vereinigung beizutreten und sich verpflichtet, diese Statuten zu befolgen. Die Zulassung wird vom Verwaltungsrat gutgeheissen und durch die Ausgabe einer Mitgliedskarte bestätigt.
Als Ehrenmitglieder wird jede Person zugelassen, welche vom Verwaltungsrat gutgeheissen wird und die Bedingungen erfüllt, welche der Aufsichtsrat zur Aufnahme bestimmt.
Eine spezielle Mitgliedskarte kann den Ehrenmitgliedern ausgestellt werden.
Die Ehrenmitglieder unterliegen nicht den Vorteilen, welche das Gesetz und diese Statuten zu Gunsten der Mitglieder enthalten.
Artikel 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung.
Der Austritt erfolgt durch Kündigung der Mitgliedschaft oder durch Nichtbezahlen des jährlichen Beitrags.
Die Eigenschaft als Mitglied geht ebenfalls durch Ausschluss verloren. Dieser Ausschluss wird von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen vorgenommen aus einem der nachfolgenden Gründe:
1. Schlimme oder wiederholte Verstösse gegen die Statuten und Regeln der Vereinigung
2. Unehrenhaftes oder der Vereinigung abträgliches Verhalten
Nach Anhörung des Betreffenden kann der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit eine zeitliche Suspendierung der Mitgliedschaft aus oben genannten Gründen beschliessen.
Artikel 9
Der jährliche Beitrag wird von der Generalversammlung festgesetzt. Dieser Beitrag kann nicht höher sein als 10 Euro.
Kapitel 4 – Die ausführenden Organe
Artikel 10
Die ausführenden Organe sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Verwaltungsrat
Kapitel 5 – Die Generalversammlung
Artikel 11
Die Generalversammlung findet jedes Jahr im Monat März in der Ortschaft statt, welche von der vorhergehenden Generalversammlung bestimmt wurde.
Artikel 12
Es fallen ausschliesslich unter die Kompetenz der Generalversammlung
1. Die Zustimmung zu den Abschlusskonten und zum Budget
2. Die änderung der Statuten
3. Die Ernennung und Ablösung der Mitglieder des Verwaltungsrats
4. Die Auflösung der Vereinigung
5. Der Ausschluss eines Mitglieds
Artikel 13
Der Aufsichtsrat kann durch eigene Initiative eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss eine solche Versammlung binnen 2 Monaten einberufen, wenn eine schriftliche und begründete Anfrage von mindestens einem Fünftel der Mitglieder vorliegt.
Artikel 14
Die Mitglieder werden schriftlich mindestens 1 Monat vor dem Datum zur Generalversammlung einberufen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Gutheissen des Berichts über die vorige Generalversammlung
2. Vorstellen der Berichte des Verwaltungsrats und der zwei Kassenrevisoren
3. Entlastung des Verwaltungsrats
4. Festlegen des jährlichen Beitrags
5. Wahl des Verwaltungsrats und der zwei Kassenrevisoren
6. überprüfung und Abstimmung über die Budgetvorschläge für das kommende Jahr
7. Diskution der dem Verwaltungsrat unterbreiteten Vorschläge
Jeder von mindestens einem Zwanzigstel der auf der letzen Mitgliederliste stehenden Mitglieder unterschriebene Vorschlag muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Artikel 15
Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Die Generalversammlung ist bei einer zweiten Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, was die Tagesordnung der ersten Versammlung betrifft.
Ausser wenn die Bestimmungen der Artikel 8, 21 oder 22 dieser Statuten anwendbar sind, werden die Entscheidungen der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, und den Mitgliedern und Drittpersonen zugänglich gemacht.
Kapitel 6 – Der Verwaltungsrat
Artikel 16
Der Verwaltungsrat regelt die Angelegenheiten der Vereinigung und vertritt sie in allen juristischen und nichtjuristischen Schritten. Er hat alle Befugnisse, um die Vereinigung im Rahmen der Statuten und Regeln zu leiten.
Alle nicht durch das Gesetz oder diese Statuten ausdrücklich der Generalversammlung vorbehaltenen Befugnisse fallen unter die Kompetenz des Verwaltungsrats.
Artikel 17
Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, welcher sich zusammensetzt aus:
Einem Präsidenten
Einem Vizepräsidenten
Einem Schriftführer
Einem Kassierer
Sechs gewählten Mitgliedern
Artikel 18
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden einzeln gewählt mit der absoluten Mehrheit der an der Generalversammlung teilnehmenden Mitglieder.
Falls für mehrere Posten im Verwaltungsrat sich nur jeweils ein Kandidat meldet, kann die Generalversammlung eine globale Abstimmung über die Besetzung dieser Posten beschliessen.
Artikel 19
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Periode von zwei Jahren gewählt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14 Punkt 3.
Artikel 20
Der Verwaltungsrat wird durch den Präsidenten einberufen wenn die Geschäfte der Vereinigung es erfordern oder wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt. Er muss mindesten 6 Mal im Jahr einberufen werden.
Er ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten massgebend.
Kapitel 7 – änderung der Statuten
Artikel 21
Die Generalversammlung kann änderungen der Statuten nur beschliessen, wenn diese änderungen in der Einberufung angegeben sind und wenn an der Versammlung zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. Statutenänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
Falls in einer ersten Generalversammlung keine zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, kann eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, allerdings müssen die Beschlüsse vom Zivilgericht bestätigt werden.
Kapitel 8 – Auflösung der Vereinigung
Artikel 22
Die Generalversammlung kann die Auflösung der Vereinigung nur beschliessen, w enn an der Versammlung zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann eine zweite Versammlung einberufen werden Diese ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Für die Auflösung der Vereinigung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jeder Beschluss zur Auflösung, welcher von einer Generalversammlung gefasst wurde, in welcher nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, muss vom Zivilgericht bestätigt werden.
Im Fall einer Auflösung wird das Vereinsvermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, einem wohltätigen Zweck zugeführt.